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AGB | Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt die persönlichen, geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Alle von Natascha Kraus erbrachten relevanten Leistungen genießen vollen Urheberrechtsschutz. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. Natascha Kraus hat als Urheber das Recht, gegen Entgelt die exklusive kommerzielle Nutzung ihres Werkes zuzulassen. Natascha Kraus  gestattet damit ihrem Auftraggeber, ihre geistigen Schöpfungen zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt an den geistigen Schöpfungen von Natascha Kraus das Werknutzungsrecht. Diese Werknutzungsbewilligung berechtigt den Auftraggeber dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. 

Natascha Kraus ist der Urheber:

Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 10 UrhG) ist Urheber jede Person, die ein Werk geschaffen hat. Der Urheber erwirbt mit der Schaffung sämtliche Urheberrechte daran. Das Urheberrecht ist unübertragbar. Das ist jedoch streng von der Einräumung von kommerziellen Auswertungsrechten zu unterscheiden. Natascha Kraus als Urheber (§ 24 UrhG) kann jedoch anderen gestatten, ihr Werk zu benutzen. Man spricht in diesem Fall von der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung. Die Werknutzungsbewilligung berechtigt den Kunden nur dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. Der Kunde hat in diesem Fall gegenüber Natascha Kraus den vertraglichen Anspruch auf die vereinbarte Nutzung. Kommt keine Einigung zustande, darf der Kunde auch das von der Agentur entworfene Sujet nicht verwenden.

 

Werknutzungsbewilligungen zwischen Natascha Kraus und Kunde - folgende Beschränkungen:

  • Zeitlich für die Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses

  • Örtlich - wird vereinbart

  • Sachlich - für die Erstellung von jeglichem fachlichem Input wird individuell vereinbart

Natascha Kraus ist nur dann dazu verpflichtet, wenn die Herausgabe der entsprechenden Dokumente auf elektronischem Wege ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für "elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. Das ergibt sich aus der derzeitigen Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz und der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur des OGH.

Alle Leistungen von Natascha Kraus, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Natascha Kraus  und können von Natascha Kraus jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von Natascha Kraus jedoch ausschließlich in Deutschland und Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Natascha Kraus setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Natascha Kraus dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 

 

Wissenswertes:

Eindeutige höchstgerichtliche Judikatur (OGH) zu Gunsten der Agenturen:

  • Beauftragt ein Kunde daher eine Agentur mit der Erstellung von Textvorschlägen für einen Prospekt oder veranstaltet die Agentur ein Fotoshooting, so kann der Kunde die Texte und Fotos nicht ohne weiteres auch für die Gestaltung der Homepage verwenden.

  • Haben Kunde und Agentur eine konkrete Kampagne vereinbart, so deckt eine darin getroffene urheberrechtliche Vereinbarung nicht die Benutzung für eine gleichartige Kampagne im Folgejahr. 

Domain und Markenrecht

"Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Arten von Marken: am häufigsten sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken. Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt. Dabei sind nach einer vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke bestimmt ist.

Durch die Markeneintragung erlangt der Markeninhaber ein Ausschließungsrecht, dh er kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht.

Bei berühmten Marken (z.B. Coca Cola oder Red Bull) ist die Verwendung der Marke unabhängig von der Waren- oder Dienstleistungsklasse unzulässig.

Mit der Eintragung einer Domain bei der Registrierungsstelle allein muss noch kein Eingriff in ein bestehendes Markenrecht vorliegen, da dies regelmäßig noch keine Benutzung einer Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes darstellt. Eine Benutzung ist aber dann anzunehmen, wenn unter der Domain tatsächlich eine Website betrieben wird oder die Domain in Form einer E-Mail-Adresse verwendet wird und dadurch die Marke in verwechslungsfähiger Form verwendet wird. Der Oberste Gerichtshof wertete allerdings die bloße Registrierung einer Domain dann jedoch bereits als Benutzung (und insofern als Markenrechtseingriff) wenn bereits zum Registrierungszeitpunkt ersichtlich war, dass die unter der Domain geplante Website gegen Markenrechte verstoßen wird (zB die Domain-Registrierung "coca-cola.at“)."

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